Ansprüche wegen Pflichtteil
Wird ein Kind oder ein Ehegatte enterbt, steht ihm sein Pflichtteil zu.
Der Erbe muss an ihn einen Geldbetrag zahlen.
Das Pflichtteilsrecht sichert Kindern, Ehegatten und ggf. Eltern des Verstorbenen eine Mindestteilhabe am Nachlass. Den Enterbten steht wegen des Pflichtteils ein Geldzahlungsanspruch gegen den oder die Erben zu. Er beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Anspruchs. Durch das Berliner Testament sind Kinder im ersten Erbfall enterbt, wobei sie auf eine etwaige Pflichtteilsstrafklausel zu achten haben.
Zur Durchsetzung ihres Geldzahlungsanspruches steht den Enterbten ein Auskunftsrecht gegenüber den Erben zu. Dieser hat ein Nachlassverzeichnis zu erstellen und dem Enterbten Schenkungen des Verstorbenen an sich und Dritte mitzuteilen. Bei gewissen Schenkungen steht den Pflichtteilsberechtigten ein Anteil in Höhe ihrer Pflichtteilsquote zu. Die Pflichtteilsberechtigten können verlangen, dass ein Notar die Zusammensetzung des Nachlasses ermittelt. Schenkungen an Pflichtteilsberechtige können diesen Pflichtteil reduzieren. Ein Pflichtteilsentzug durch Testament ist nur in sehr speziellen Fällen möglich.
Veröffentlichungen und Dozententätigkeit im Pflichtteil
Im Pflichtteilsrecht habe ich zahlreiche Fachbeiträge veröffentlicht, bilde stetig Rechtsanwälte fort und bin Herausgeber und Mitautor im “Prozesshandbuch Pflichtteilsprozess” (3. Aufl. 2022) und der Pflichtteilskapitel in dem “Münchener Anwaltshandbuch Erbrecht” (5. Aufl. 2023). In dem Kurzkommentar “Burandt/Rojahn” habe ich die Kommentierung des Pflichtteilsrechts übernommen (4. Aufl. 2022).
Das PC-Programm “Gutdeutsch – Erbrechtliche Berechnungen”, Verlag C.H.Beck, habe ich weiterentwickelt. Hiermit lassen sich Pflichtteilsansprüche auch bei komplizierten Mandaten effizient berechnen.
Testamentsauslegung
Auslegung von Testamenten
Das hat seinen Grund: Oftmals werden etwa die Begriffe „vererben” und „vermachen” nicht mit der vom Gesetz vorgesehenen Bedeutung verwendet. Rechtlich besteht aber ein erheblicher Unterschied. Anderes Beispiel: Hat ein Verstorbener seine Vermögensgegenstände einzelnen Bedachten zugewiesen, müssen die rechtlichen Wirkungen ermittelt werden; eine solche gegenständliche Erbeinsetzung kennt das Gesetz nicht. Wenn sich die Umstände geändert haben (etwa Vorversterben eines Erben oder Vermögensveränderungen), hilft die ergänzende Testamentsauslegung. Auch von Notaren entworfene Testamente können auslegungsbedürftig sein.
Idealerweise schließen sämtliche Beteiligten in diesen Fällen einen Auslegungsvergleich; auf dieser Basis erlassen die Nachlassgerichte zumeist auch den Erbschein. Ist eine außergerichtliche Einigung nicht möglich, entscheidet das Gericht über die „richtige” Auslegung des Testamentes.
Veröffentlichungen und Dozententätigkeit bei Testamentsauslegung
Auf dem Gebiet der Testamentsauslegung verfüge ich über langjährige Mandatserfahrung. Außerdem halte ich hierzu Fachvorträge. Bekannt wurde mein Fachbuch “Testamentsauslegung”, verfasst mit dem ehemaligen Nachlassrichter Prof. Kroiß (Verlag C.H.Beck, 3. Aufl. 2026).
Das PC-Programm “Gutdeutsch – Erbrechtliche Berechnungen”, Verlag C.H.Beck, habe ich weiterentwickelt. Hiermit lassen sich Pflichtteilsansprüche auch bei komplizierten Mandaten effizient berechnen.
Testamentsgestaltung
Gestaltung von Testamenten
Es bestehen unzählige Möglichkeiten, welchen Inhalt die letztwillige Verfügung haben soll. Der oder die Erben sind zu bestimmen. Andere sollen vielleicht durch Vermächtnisse mit Schmuck oder Geldbeträgen bedacht werden. Durch Teilungsanordnungen können den Erben bestimmte Gegenstände zugewiesen werden. In Einzelfällen bietet sich eine Testamentsvollstreckung an. Gerade bei potenziellen minderjährigen Erben muss spezielle Vorsorge getroffen werden, um den Einfluß des Familiengerichtes zu reduzieren und einen fremdem Pfleger zu verhindern.
Meinen Mandanten biete ich eine “ganzheitliche” Nachfolgeberatung an, wozu auch Vorsorgevollmachten und Schenkungen gehören. Zudem habe ich die Fernwirkungen von Gestaltungen im Blick, erläutere mithin auch die Nachteile einer auf dem ersten Blick vorteilhaften Option.
Meine Mandanten wünschen sich vor allem, dass später ihre Hinterbliebenen und Bedachten nicht streiten. Innerhalb meiner Mandate nach dem Erbfall habe ich Konflikte auf die unterschiedlichste Art erlebt. Durch diese Erfahrung weiß ich, wie viele Konflikte verhindert werden können.
Veröffentlichungen und Dozententätigkeit bei Testamenten
In dem Fachbuch „Anwaltformulare Testamente” habe ich zu den Behindertentestamenten und zu den Besonderheiten bei minderjährigen Erben verfasst (zerb). Teile des Erbvertragsrechts und das Vermächtnisrecht kommentiere ich in NK-BGB/Erbrecht (Nomos). In mehreren Fachzeitschriften habe ich erläutert, wie das beliebte Berliner Testament optimiert werden kann. Im Fachanwaltslehrgang Erbrecht habe ich langjährig zur Testamentsgestaltung referiert.
Das PC-Programm “Gutdeutsch – Erbrechtliche Berechnungen”, Verlag C.H.Beck, habe ich weiterentwickelt. Hiermit lassen sich Pflichtteilsansprüche auch bei komplizierten Mandaten effizient berechnen.
Zweitmeinung!
Mandanten und Rechtsanwälte beauftragen mich oft nur zur Überprüfung einer laufenden Nachlasssache.
Ich studiere dann die Testamente und arbeite die bisherige Korrespondenz mit der Gegenseite bzw. die Gerichtsakte durch. Auf dieser tatsächlichen Basis überprüfe ich anschließend die Rechtslage. Zumeist erläutere ich meine Ergebnisse dann in einer Besprechung meinen Mandanten und gebe Hinweise zu der weiteren zweckmäßigen Vorgehensweise. Anschließend fasse die Ergebnisse schriftlich zusammen. Werde ich stattdessen von anderen Anwälten beauftragt, teile ich nach meiner Prüfung meine Ergenisse schriftlich mit; anschließend kann eine Besprechung stattfinden. Dabei arbeite ich völlig vertraulich: Weder der noch beauftragte Anwalt noch der Mandant erfährt etwas von meiner Beauftragung. Letztlich kann darüber gesprochen werden, ob ich auch die weitere Vertretung übernehme.
Bei der Prüfung von sehr speziellen Konflikten kann ich auf meine Bibliothek zurückgreifen, die aus über 150 Fachbüchern besteht. Darüber hinaus verfüge ich über die Rechtsprechung des Reichsgerichts, dessen Grundsatzurteile noch heute Auswirkungen haben können. Manchmal ist auch zu erforschen, was der Gesetzgeber bezwecken wollte. Dazu liegen mir alte Protokolle zur Entstehungsgeschichte aus der Zeit vor 1900 vor.
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